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Die Beurkundung des Personenstandes

ZGB Art. 43a V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB


ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

 Inhaltsverzeichnis ZGB


ZGB » Das Personenrecht » Die natürlichen Personen » Die Beurkundung des Personenstandes

Art. 43a

V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten

1 Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.

2 Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

3 Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regelmässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz.

3bis Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

.1 die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige;

.2 die für die Führung des automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;

.3 die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Artikel 359 des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes;

.4 die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zuständige Stelle des Bundes.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Zivilgesetzbuch (ZGB) zum Artikel Art. 43a » Das Personenrecht » Die natürlichen Personen » Die Beurkundung des Personenstandes .



Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)

«Art. 43a V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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