ZGB Art. 462 B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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ZGB » Das Erbrecht » Die Erben » Die gesetzlichen Erben
Art. 462
B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder PartnerÜberlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
.1 wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
.2 wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
.3 wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 462 B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.