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Verfahren (ZGB Artikel)

ZGB Art. 450e F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB


ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

 Inhaltsverzeichnis ZGB


ZGB » Das Familienrecht » Der Erwachsenenschutz » Organisation » Verfahren » Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz

Art. 450e

F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung

1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden.

2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.

3 Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden.

4 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

5 Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.



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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)

«Art. 450e F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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