Verfahren (ZGB Artikel)
ZGB Art. 447 E. Anhörung (Zivilgesetzbuch)
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Familienrecht » Der Erwachsenenschutz » Organisation » Verfahren » Vor der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 447
E. Anhörung1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 447 E. Anhörung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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