Die Beurkundung des Personenstandes
ZGB Art. 39 A. Register (Zivilgesetzbuch)
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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ZGB » Das Personenrecht » Die natürlichen Personen » Die Beurkundung des Personenstandes
Art. 39
A. RegisterI. Allgemeines
1 Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Register geführt.
2 Zum Personenstand gehören insbesondere:
.1 die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;
.2 die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe;
.3 die Namen;
.4 die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
.5 die Staatsangehörigkeit.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 39 A. Register» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.