Die Beistandschaften
ZGB Art. 408 D. Vermögensverwaltung
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Familienrecht » Der Erwachsenenschutz » Die behördlichen Massnahmen » Die Beistandschaften » Die Führung der Beistandschaft
Art. 408
D. VermögensverwaltungI. Aufgaben
1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.
2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:
.1 mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;
.2 soweit angezeigt Schulden bezahlen;
.3 die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 408 D. Vermögensverwaltung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.