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Massnahme von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen

ZGB Art. 378 B. Vertretungsberechtigte Person

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB


ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

 Inhaltsverzeichnis ZGB


ZGB » Das Familienrecht » Der Erwachsenenschutz » Die eigene Vorsorge und Massnahme von Gesetzes wegen » Massnahme von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen » Vertretung bei medizinischen Massnahmen

Art. 378

B. Vertretungsberechtigte Person

1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:

.1 die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;

.2 der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;

.3 wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;

.4 die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;

.5 die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;

.6 die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;

.7 die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.

3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.



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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)

«Art. 378 B. Vertretungsberechtigte Person» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.

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