Massnahme von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen
ZGB Art. 375 B. Ausübung des Vertretungsrechts
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Familienrecht » Der Erwachsenenschutz » Die eigene Vorsorge und Massnahme von Gesetzes wegen » Massnahme von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen » Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner
Art. 375
B. Ausübung des VertretungsrechtsAuf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 375 B. Ausübung des Vertretungsrechts» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.