Die elterliche Sorge
ZGB Art. 312 2. Mit Einverständnis der Eltern
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Familienrecht » Die Verwandtschaft » Die Wirkung des Kindesverhältnisses » Die elterliche Sorge
Art. 312
2. Mit Einverständnis der ElternDie Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:
.1 wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
.2 wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 312 2. Mit Einverständnis der Eltern» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.