Die Adoption (ZGB Artikel)
ZGB Art. 265c 3. Absehen von der Zustimmung
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Familienrecht » Die Verwandtschaft » Die Entstehung des Kindesverhältnisses » Die Adoption
Art. 265c
3. Absehen von der Zustimmunga. Voraussetzungen
Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden,
.1 wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist,
.2 wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 265c 3. Absehen von der Zustimmung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.