Das Recht der Persönlichkeit

ZGB Art. 22 V. Heimat und Wohnsitz (Zivilgesetzbuch)

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB


ZGB

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.

 Inhaltsverzeichnis ZGB


ZGB » Das Personenrecht » Die natürlichen Personen » Das Recht der Persönlichkeit

Art. 22

V. Heimat und Wohnsitz

1. Heimatangehörigkeit

1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.

2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.

3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.



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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)

«Art. 22 V. Heimat und Wohnsitz» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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