Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
ZGB Art. 198 III. Eigengut (Zivilgesetzbuch)
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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ZGB » Das Familienrecht » Das Eherecht » Das Güterrecht der Ehegatten » Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
Art. 198
III. Eigengut1. Nach Gesetz
Eigengut sind von Gesetzes wegen:
.1 die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
.2 die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
.3 Genugtuungsansprüche;
.4 Ersatzanschaffungen für Eigengut.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 198 III. Eigengut» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.