Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
ZGB Art. 197 II. Errungenschaft (Zivilgesetzbuch)
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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ZGB » Das Familienrecht » Das Eherecht » Das Güterrecht der Ehegatten » Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
Art. 197
II. Errungenschaft1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
.1 seinen Arbeitserwerb;
.2 die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
.3 die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
.4 die Erträge seines Eigengutes;
.5 Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 197 II. Errungenschaft» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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