Die Eheungültigkeit (ZGB Artikel)
ZGB Art. 107 C. Befristete Ungültigkeit
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Familienrecht » Das Eherecht » Die Eheschliessung » Die Eheungültigkeit
Art. 107
C. Befristete UngültigkeitI. Gründe
Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
.1 bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
.2 sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
.3 die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
.4 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 107 C. Befristete Ungültigkeit» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.