Die Stiftungen (ZGB Artikel)
ZGB Art. 87 E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Personenrecht » Die juristischen Personen » Die Stiftungen
Art. 87
E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.
2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 87 E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.