ZGB Art. 976 III. Erleichterte Löschung
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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Art. 976
III. Erleichterte Löschung1. Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge
Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
.1 befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
.2 ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
.3 das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
.4 ein untergegangenes Grundstück betrifft.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 976 III. Erleichterte Löschung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.