ZGB Art. 935 c. Bei Geld- und Inhaberpapieren
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
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Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
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ZGB » Das Sachenrecht » Besitz und Grundbuch » Der Besitz
Art. 935
c. Bei Geld- und InhaberpapierenGeld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.
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Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 935 c. Bei Geld- und Inhaberpapieren» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.