Faustpfand und Retentionsrecht
ZGB Art. 893 3. Rang der Pfandrechte
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
Das ZGB umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts.
Inhaltsverzeichnis ZGB |
ZGB » Das Sachenrecht » Die beschränkten dinglichen Rechte » Das Fahrnispfand » Faustpfand und Retentionsrecht
Art. 893
3. Rang der Pfandrechte1 Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.
2 Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.
Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Zivilgesetzbuch (ZGB) zum Artikel Art. 893 » Das Sachenrecht » Die beschränkten dinglichen Rechte » Das Fahrnispfand » Faustpfand und Retentionsrecht .
Über das Zivilgesetzbuch (ZGB)
«Art. 893 3. Rang der Pfandrechte» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist die Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das Zivilgesetzbuch ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist ZGB. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.