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OR Bestimmungen Kein Art. .1 … Die Änderungen können unter AS 1949 I 791 konsultiert werden.

Das Schweize­rische Obliga­tionen­recht OR (Bestimmungen)


OR

Das Schweizerische Obliga­tionen­recht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

 Inhaltsverzeichnis OR


Bestimmungen » OR » Schlussbestimmungen zum zweiten Abschnitt des XXXIV. Titels

Bestimmungen: Kein Art.

.1 … Die Änderungen können unter AS 1949 I 791 konsultiert werden.

.2 … Die Änderungen können unter AS 1949 I 791 konsultiert werden.

.3 Die unter dem bisherigen Recht gefassten Gemeinschaftsbeschlüsse behalten ihre Gültigkeit unter dem neuen Recht.

Für Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst werden, sind die Vorschriften des neuen Rechts massgebend.

Sind indessen einem Schuldner schon unter dem bisherigen Recht durch Gläubigergemeinschaftsbeschlüsse Erleichterungen gewährt worden, die den in Artikel 1170 vorgesehenen gleich oder entsprechend sind, so müssen sie bei der Anwendung dieser Vorschrift angemessen berücksichtigt werden.

Im Übrigen sind die Schluss- und Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV-XXXIII des Obligationenrechts anwendbar.

.4 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung des Bundesrates vom 20. Februar 1918 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen, aufgehoben.

.5 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.





Über das Obliga­tionen­recht (OR)

«OR Bestimmungen Kein Art. .1 … Die Änderungen können unter AS 1949 I 791 konsultiert werden.» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.

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