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OR Bestimmungen Art. 13 G. Gläubigergemeinschaft

Das Schweize­rische Obliga­tionen­recht OR (Bestimmungen)


OR

Das Schweizerische Obliga­tionen­recht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

 Inhaltsverzeichnis OR


Bestimmungen » OR » Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV-XXXIII

Bestimmungen: Art. 13

G. Gläubigergemeinschaft

Für Fälle, auf die die Bestimmungen der Verordnung vom 20. Februar 1918 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen und der ergänzenden Bundesratsbeschlüsse angewendet worden sind, gelten diese Vorschriften auch fernerhin.

H. …





Über das Obliga­tionen­recht (OR)

«OR Bestimmungen Art. 13 G. Gläubigergemeinschaft» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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