Organisation der Aktiengesellschaft
OR Art. 702 III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Inhaltsverzeichnis OR |
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Art. 702
III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.
2 Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:
.1 Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den Aktionären, von den Organen, von unabhängigen Stimmrechtsvertretern und von Depotvertretern vertreten werden;
.2 die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;
.3 die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;
.4 die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
3 Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 702 III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.