Organisation der Aktiengesellschaft
OR Art. 698 I. Befugnisse (Obligationenrecht)
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 698
I. Befugnisse1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
.1 die Festsetzung und Änderung der Statuten;
.2 die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
.3 die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
.4 die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
.5 die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
.6 die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 698 I. Befugnisse» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.