Allgemeine Bestimmungen
OR Art. 653e 6. Durchführung der Kapitalerhöhung
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 653e
6. Durchführung der Kapitalerhöhunga. Ausübung der Rechte; Einlage
1 Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklärung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug.
2 Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellt ist.
3 Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 653e 6. Durchführung der Kapitalerhöhung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.