Allgemeine Bestimmungen
OR Art. 635 3. Prüfung der Einlagen
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Inhaltsverzeichnis OR |
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Art. 635
3. Prüfung der Einlagena. Gründungsbericht
Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:
.1 die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung;
.2 den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
.3 die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 635 3. Prüfung der Einlagen» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.