Der Grundstückkauf (OR Artikel)
OR Art. 217 B. Bedingter Kauf und Eigentumsvorbehalt
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Inhaltsverzeichnis OR |
OR » Die einzelnen Vertragsverhältnisse » Kauf und Tausch » Der Grundstückkauf
Art. 217
B. Bedingter Kauf und Eigentumsvorbehalt1 Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist.
2 Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.
Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum Artikel Art. 217 » Die einzelnen Vertragsverhältnisse » Kauf und Tausch » Der Grundstückkauf .
Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 217 B. Bedingter Kauf und Eigentumsvorbehalt» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.