Die Solidarität (OR Artikel)
OR Art. 146 c. Persönliche Handlung des Einzelnen
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Inhaltsverzeichnis OR |
OR » Allgemeine Bestimmungen » Besondere Verhältnisse bei Obligationen » Die Solidarität
Art. 146
c. Persönliche Handlung des EinzelnenEin Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht erschweren.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 146 c. Persönliche Handlung des Einzelnen» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.