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Die Solidarität (OR Artikel)

OR Art. 144 II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

Das Schweizerische Obligationenrecht OR


OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

 Inhaltsverzeichnis OR


OR » Allgemeine Bestimmungen » Besondere Verhältnisse bei Obligationen » Die Solidarität

Art. 144

II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

1. Wirkung

a. Haftung der Schuldner

1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.

2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum Artikel Art. 144 » Allgemeine Bestimmungen » Besondere Verhältnisse bei Obligationen » Die Solidarität .



Über das Obligationenrecht (OR)

«Art. 144 II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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