Die Warenpapiere (OR Artikel)
OR Art. 1153 A. Erfordernisse (Obligationenrecht)
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 1153
A. ErfordernisseWarenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt werden, müssen enthalten:
.1 den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;
.2 den Namen und den Wohnort des Ausstellers;
.3 den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absenders;
.4 die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
.5 die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vorausbezahlt wurden;
.6 die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware getroffen worden sind;
.7 die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers;
.8 die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Ordre oder als Inhaber.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 1153 A. Erfordernisse» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.