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Wechselähnliche und andere Ordrepapiere

OR Art. 1151 II. Zahlungsversprechen an Ordre

Das Schweizerische Obligationenrecht OR


OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

 Inhaltsverzeichnis OR


OR » Die Wertpapiere » Die Namen-, Inhaber- und Orderpapiere » Wechselähnliche und andere Ordrepapiere

Art. 1151

II. Zahlungsversprechen an Ordre

1 Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den eigenen Wechseln gleich.

2 Für das Zahlungsversprechen an Ordre gelten jedoch die Bestimmungen über die Ehrenzahlung nicht.

3 Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 betreffend die Wechselbetreibung finden auf das Zahlungsversprechen an Ordre keine Anwendung.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum Artikel Art. 1151 » Die Wertpapiere » Die Namen-, Inhaber- und Orderpapiere » Wechselähnliche und andere Ordrepapiere .



Über das Obligationenrecht (OR)

«Art. 1151 II. Zahlungsversprechen an Ordre» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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