Der Check (OR Artikel)
OR Art. 1130 3. Inhalt der Rückgriffsforderung
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 1130
3. Inhalt der RückgriffsforderungDer Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
.1 die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist;
.2 Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung;
.3 die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
.4 eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 1130 3. Inhalt der Rückgriffsforderung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.