Der Wechsel (OR Artikel)
OR Art. 991 1. Erfordernisse (Obligationenrecht)
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Inhaltsverzeichnis OR |
OR » Die Wertpapiere » Die Namen-, Inhaber- und Orderpapiere » Der Wechsel » B. Gezogener Wechsel
Art. 991
1. ErfordernisseDer gezogene Wechsel enthält:
.1 die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
.2 die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
.3 den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
.4 die Angabe der Verfallzeit;
.5 die Angabe des Zahlungsortes;
.6 den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll;
.7 die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
.8 die Unterschrift des Ausstellers.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 991 1. Erfordernisse» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.