Jahresrechnung (OR Artikel)
OR Art. 959b B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung
Das Schweizerische Obligationenrecht OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 959b
B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung1 Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.
2 In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
.1 Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
.2 Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;
.3 Materialaufwand;
.4 Personalaufwand;
.5 übriger betrieblicher Aufwand;
.6 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;
.7 Finanzaufwand und Finanzertrag;
.8 betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
.9 ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
.10 direkte Steuern;
.11 Jahresgewinn oder Jahresverlust.
3 In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
.1 Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
.2 Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen;
.3 Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;
.4 Finanzaufwand und Finanzertrag;
.5 betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
.6 ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
.7 direkte Steuern;
.8 Jahresgewinn oder Jahresverlust.
4 Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.
5 Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 959b B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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