Jahresrechnung (OR Artikel)

OR Art. 959b B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung

Das Schweizerische Obligationenrecht OR


OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

 Inhaltsverzeichnis OR


OR » Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung » Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung » Jahresrechnung

Art. 959b

B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung

1 Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.

2 In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

.1 Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;

.2 Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;

.3 Materialaufwand;

.4 Personalaufwand;

.5 übriger betrieblicher Aufwand;

.6 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;

.7 Finanzaufwand und Finanzertrag;

.8 betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;

.9 ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;

.10 direkte Steuern;

.11 Jahresgewinn oder Jahresverlust.

3 In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

.1 Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;

.2 Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen;

.3 Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;

.4 Finanzaufwand und Finanzertrag;

.5 betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;

.6 ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;

.7 direkte Steuern;

.8 Jahresgewinn oder Jahresverlust.

4 Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.

5 Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum Artikel Art. 959b » Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung » Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung » Jahresrechnung .



Über das Obligationenrecht (OR)

«Art. 959b B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.

Gesetzestexte.help.ch

Der Onlineverlag HELP Media AG publiziert seit 1996 Konsumenteninformationen für Schweizerinnen und Schweizer. Mit über 150 Suchmaschinen und Informationsportalen gehört HELP Media AG zu den Marktleadern im Schweizer Onlinemarkt.


HELP Media AG in Social Networks
Facebook Twitter Instagram LinkedIn Pinterest Flickr

Immer aktuell informiert

Abonnieren Sie den Newsletter und Sie sind stets aktuell informiert.

Newsletter abonnieren
Partner werden

Alle Angaben ohne Gewähr

Kontakt

E-Mail:
info@help.ch

Adresse:
HELP Media AG
Geschäftshaus Airgate
Thurgauerstrasse 40
8050 Zürich

Zertifikat:
SADP

Copyright © 1996-2024 HELP Media AG, Thurgauer­strasse 40, CH-8050 Zürich. Alle Angaben ohne Gewähr. Im­pres­sum / AGB, Nut­zungs­bedin­gungen, Daten­schutz­er­klärung