Jahresrechnung (OR Artikel)

OR Art. 959a II. Mindestgliederung (Obligationenrecht)

Das Schweizerische Obligationenrecht OR


OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

 Inhaltsverzeichnis OR


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Art. 959a

II. Mindestgliederung

1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

.1 Umlaufvermögen:

a. flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs,

b. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,

c. übrige kurzfristige Forderungen,

d. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,

e. aktive Rechnungsabgrenzungen;

.2 Anlagevermögen:

a. Finanzanlagen,

b. Beteiligungen,

c. Sachanlagen,

d. immaterielle Werte,

e. nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital.

2 Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

.1 kurzfristiges Fremdkapital:

a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

b. kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,

c. übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,

d. passive Rechnungsabgrenzungen;

.2 langfristiges Fremdkapital:

a. langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,

b. übrige langfristige Verbindlichkeiten,

c. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;

.3 Eigenkapital:

a. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien,

b. gesetzliche Kapitalreserve,

c. gesetzliche Gewinnreserve,

d. freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten,

e. eigene Kapitalanteile als Minusposten.

3 Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

4 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.



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Über das Obligationenrecht (OR)

«Art. 959a II. Mindestgliederung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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