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Allgemeine Bestimmungen

OR Art. 958c III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung

Das Schweizerische Obligationenrecht OR


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Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

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Art. 958c

III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung

1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:

.1 Sie muss klar und verständlich sein.

.2 Sie muss vollständig sein.

.3 Sie muss verlässlich sein.

.4 Sie muss das Wesentliche enthalten.

.5 Sie muss vorsichtig sein.

.6 Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.

.7 Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.

3 Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.



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Über das Obligationenrecht (OR)

«Art. 958c III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.

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