Organisation der Genossenschaft
OR Art. 906 C. Revisionsstelle (Obligationenrecht)
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 906
C. RevisionsstelleI. Im Allgemeinen
1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
2 Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:
.1 10 Prozent der Genossenschafter;
.2 Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;
.3 Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 906 C. Revisionsstelle» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.