Die Folgen der Nichterfüllung
OR Art. 108 b. Ohne Fristansetzung (Obligationenrecht)
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 108
b. Ohne FristansetzungDie Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:
.1 wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
.2 wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
.3 wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 108 b. Ohne Fristansetzung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.