Organisation der Gesellschaft
OR Art. 808b 3. Wichtige Beschlüsse
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 808b
3. Wichtige Beschlüsse1 Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für:
.1 die Änderung des Gesellschaftszweckes;
.2 die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen;
.3 die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile;
.4 die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
.5 die Erhöhung des Stammkapitals;
.6 die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;
.7 die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen;
.8 den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
.9 den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
.10 die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
.11 die Auflösung der Gesellschaft.
2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 808b 3. Wichtige Beschlüsse» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.