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Organisation der Gesellschaft

OR Art. 805 II. Einberufung und Durchführung

Das Schweizerische Obligationenrecht OR


OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

 Inhaltsverzeichnis OR


OR » Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft » Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung » Organisation der Gesellschaft

Art. 805

II. Einberufung und Durchführung

1 Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.

2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.

3 Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten.

4 Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern nicht ein Gesellschafter die mündliche Beratung verlangt.

5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

.1 die Einberufung;

.2 das Einberufungs- und Antragsrecht der Gesellschafter;

.3 die Verhandlungsgegenstände;

.4 die Anträge;

.5 die Universalversammlung;

.6 die vorbereitenden Massnahmen;

.7 das Protokoll;

.8 die Vertretung der Gesellschafter;

.9 die unbefugte Teilnahme.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum Artikel Art. 805 » Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft » Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung » Organisation der Gesellschaft .



Über das Obligationenrecht (OR)

«Art. 805 II. Einberufung und Durchführung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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