Rechte und Pflichten der Gesellschafter
OR Art. 795a 2. Einforderung (Obligationenrecht)
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 795a
2. Einforderung1 Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.
2 Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:
.1 die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;
.2 die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;
.3 die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.
3 Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 795a 2. Einforderung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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