Rechte und Pflichten der Gesellschafter
OR Art. 790 III. Anteilbuch (Obligationenrecht)
Das Schweizerische Obligationenrecht OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Inhaltsverzeichnis OR |
OR » Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft » Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung » Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Art. 790
III. Anteilbuch1 Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch.
2 In das Anteilbuch sind einzutragen:
.1 die Gesellschafter mit Namen und Adresse;
.2 die Anzahl, der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters;
.3 die Nutzniesser mit Namen und Adresse;
.4 die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse.
3 Gesellschafter, die nicht zur Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte befugt sind, müssen als Gesellschafter ohne Stimmrecht bezeichnet werden.
4 Den Gesellschaftern steht das Recht zu, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 790 III. Anteilbuch» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.