Allgemeine Bestimmungen
OR Art. 777a II. Zeichnung der Stammanteile
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 777a
II. Zeichnung der Stammanteile1 Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebenenfalls der Kategorie der Stammanteile.
2 In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf statutarische Bestimmungen über:
.1 Nachschusspflichten;
.2 Nebenleistungspflichten;
.3 Konkurrenzverbote für die Gesellschafter;
.4 Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft;
.5 Konventionalstrafen.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 777a II. Zeichnung der Stammanteile» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.