Allgemeine Bestimmungen
OR Art. 776a II. Bedingt notwendiger Inhalt
Das Schweizerische Obligationenrecht OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 776a
II. Bedingt notwendiger Inhalt1 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:
.1 die Begründung und die Ausgestaltung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten;
.2 die Begründung und die Ausgestaltung von Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesellschaft an den Stammanteilen;
.3 Konkurrenzverbote der Gesellschafter;
.4 Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten;
.5 Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Stammanteilen verbunden sind (Vorzugsstammanteile);
.6 Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der Gesellschafterversammlung;
.7 die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Gesellschafter, sich vertreten zu lassen;
.8 Genussscheine;
.9 statutarische Reserven;
.10 Befugnisse der Gesellschafterversammlung, die dieser über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus zugewiesen werden;
.11 die Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung;
.12 das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Bezeichnung von natürlichen Personen, die für Gesellschafter, die juristische Personen oder Handelsgesellschaften sind, das Recht zur Geschäftsführung ausüben;
.13 die Befugnis der Geschäftsführer, Direktoren, Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigte zu ernennen;
.14 die Ausrichtung von Tantiemen an die Geschäftsführer;
.15 die Zusicherung von Bauzinsen;
.16 die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;
.17 die Gewährung eines statutarischen Austrittsrechts, die Bedingungen für dessen Ausübung und die auszurichtende Abfindung;
.18 besondere Gründe für den Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft;
.19 andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe.
2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen ebenfalls der Aufnahme in die Statuten von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen:
.1 der Beschlussfassung über die nachträgliche Schaffung von neuen Vorzugsstammanteilen;
.2 der Übertragung von Stammanteilen;
.3 der Einberufung der Gesellschafterversammlung;
.4 der Bemessung des Stimmrechts der Gesellschafter;
.5 der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung;
.6 der Beschlussfassung der Geschäftsführer;
.7 der Geschäftsführung und der Vertretung;
.8 zu den Konkurrenzverboten der Geschäftsführer.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 776a II. Bedingt notwendiger Inhalt» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
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