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Auflösung der Aktiengesellschaft

OR Art. 736 A. Auflösung im Allgemeinen

Das Schweizerische Obligationenrecht OR


OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

 Inhaltsverzeichnis OR


OR » Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft » Die Aktiengesellschaft » Auflösung der Aktiengesellschaft

Art. 736

A. Auflösung im Allgemeinen

I. Gründe

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

.1 nach Massgabe der Statuten;

.2 durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;

.3 durch die Eröffnung des Konkurses;

.4 durch Urteil des Richters, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen. Statt derselben kann der Richter auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen;

.5 in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum Artikel Art. 736 » Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft » Die Aktiengesellschaft » Auflösung der Aktiengesellschaft .



Über das Obligationenrecht (OR)

«Art. 736 A. Auflösung im Allgemeinen» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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