Auflösung der Aktiengesellschaft
OR Art. 736 A. Auflösung im Allgemeinen
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 736
A. Auflösung im AllgemeinenI. Gründe
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
.1 nach Massgabe der Statuten;
.2 durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
.3 durch die Eröffnung des Konkurses;
.4 durch Urteil des Richters, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen. Statt derselben kann der Richter auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen;
.5 in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 736 A. Auflösung im Allgemeinen» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.