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Organisation der Aktiengesellschaft

OR Art. 705 VI. Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle

Das Schweizerische Obligationenrecht OR


OR

Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

 Inhaltsverzeichnis OR


OR » Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft » Die Aktiengesellschaft » Organisation der Aktiengesellschaft » A. Die Generalversammlung

Art. 705

VI. Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle

1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle sowie allfällige von ihr gewählte Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen.

2 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.



Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum Artikel Art. 705 » Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft » Die Aktiengesellschaft » Organisation der Aktiengesellschaft » A. Die Generalversammlung .



Über das Obligationenrecht (OR)

«Art. 705 VI. Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.



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