Aufhebung und Änderung von Bundesrecht
MSchG Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG

Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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Art. 74
Aufhebung bisherigen RechtsDas Bundesgesetz vom 26. September 18901 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen wird aufgehoben. Jedoch ist Artikel 16bisAbsatz 2 bis zum Inkrafttreten von Artikel 36 dieses Gesetzes weiterhin anwendbar.
1 [BS 2 845; AS 1951 903 Art. 1, 1971 1617, 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. e]
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
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