Hilfeleistung der Zollverwaltung
MSchG Art. 72g Kosten (Markenschutzgesetz)
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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Art. 72g
Kosten1 Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers.
2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 72e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 72f Absatz 1.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 20082551; BBl 2006 1).
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 72g Kosten» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.