Hilfeleistung der Zollverwaltung
MSchG Art. 72d Zustimmung (Markenschutzgesetz)
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
Inhaltsverzeichnis MSchG |
MSchG » Rechtsschutz » Hilfeleistung der Zollverwaltung
Art. 72d
Zustimmung1 Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.
2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 72 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 20082551; BBl 2006 1).
Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Markenschutzgesetz (MSchG) zum Artikel Art. 72d » Rechtsschutz » Hilfeleistung der Zollverwaltung .
Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 72d Zustimmung» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.