Hilfeleistung der Zollverwaltung
MSchG Art. 70 Anzeige verdächtiger Sendungen
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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MSchG » Rechtsschutz » Hilfeleistung der Zollverwaltung
Art. 70
Anzeige verdächtiger Sendungen1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder einen nach Artikel 56 klageberechtigten Berufs- oder Wirtschaftsverband zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren bevorsteht.
2 In diesem Fall ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Waren während drei Werktagen zurückzubehalten, damit der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder ein nach Artikel 56 klageberechtigter Berufs- oder Wirtschaftsverband einen Antrag nach Artikel 71 stellen kann.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 20082551; BBl 2006 1).
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 70 Anzeige verdächtiger Sendungen» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
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