Strafbestimmungen (MSchG Artikel)
MSchG Art. 69 Zuständigkeit der kantonalen Behörden
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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MSchG » Rechtsschutz » Strafbestimmungen
Art. 69
Zuständigkeit der kantonalen BehördenDie Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 69 Zuständigkeit der kantonalen Behörden» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.