Strafbestimmungen (MSchG Artikel)
MSchG Art. 67 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Das Schweizerische Markenschutzgesetz MSchG
Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992
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Art. 67
Widerhandlungen in GeschäftsbetriebenBei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19741.
1 SR 313.0
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Über das Markenschutzgesetz (MSchG)
«Art. 67 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben» ist ein Teil des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben. Das Markenschutzgesetz ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. April 1993. Die offizielle Abkürzung ist MSchG. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch.
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